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Satzung

§1
Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen
Bürgergemeinschaft Bismarckviertel e.V.
Er hat seinen Sitz in Krefeld. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2
Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die von Politik und Verwaltung unabhängige Förderung der Belange der Bewohner dieses Viertels.

Dieser Zweck wird verwirklicht durch Artikulierung des Bürgerwillens in der Öffentlichkeit.

Weitere Aufgaben des Vereins sind, sich im Bismarckviertel um die Themen Umwelt, Landschaft, Denkmalschutz, Kunst und Kultur zu kümmern.

Der Satzungszweck wird u. a. verwirklicht durch Unterstützung der Schulen und Kindergärten im Viertel, Pflege und Schutz der Grünanlagen und dem Erhalt der Denkmäler im Bismarckviertel.


§3
Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§4
Mitgliedschaft

Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über den schriftlichen Beitrittsantrag entscheidet der Vorstand.

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die schriftliche Austrittserklärung muss spätestens bis zum 30.09. eines Jahres einem Vorstandsmitglied zugehen.

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben und bis zum 31. März eines Jahres vom Konto abgebucht. Die Höhe des Beitrages und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Mitglieder können durch die Mitgliederversammlung bei schuldhaftem, vereinsschädigendem Verhalten ausgeschlossen werden.


§5
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§6
Vorstand

Der Vereinsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und den Besitzern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter nach außen hin vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder erhalten keine Vergütung.

Dem Vorstand obliegen alle Angelegenheiten des Vereins, für die nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.

Dem Vorstand obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte. Er kann für bestimmte Aufgaben Arbeitskreise einrichten oder sie an andere Personen übertragen.


§7
Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen finden auf Einladung des Vorstandes mindestens einmal (Jahreshauptversammlung) im Jahr im ersten Quartal statt.

Die Einberufung einer Mitgliederversammlung kann von 1/10 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt werden. Zweck und Gründe sind anzugeben.
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durcheinfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen, worin mindestens immer die Tagesordnungspunkte "Genehmigung und Feststellung des Jahresabschlusses" sowie "Entlastung des Vorstandes" enthalten sein müssen.

Die Frist zur Einladung beträgt 14 Tage. Es gilt der Poststempel.

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Zum Ausschluss von Mitgliedern, zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist die 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben.

Die Niederschrift ist von jedem Vereinsmitglied einzusehen.


§8
Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine mit dem Finanzamt gemeinsam benannte gemeinnützige Einrichtung der Stadt Krefeld.

 


 

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> Aufnahmeantrag

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